Vereinssatzung

Verein zur Erhaltung der Steinhuder Windmühle e.V. 

Vereinssatzung § 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäſtsjahr des Vereins

1.Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung der Steinhuder Windmühle e.V.“. ²Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter NZS VR 110 145 eingetragen.

³Der Verein ist Rechtsnachfolger des 1963 aufgelösten „Mühlenkonsortiums Steinhude“ und Eigentümer der Windmühle sowie des Grund und Bodens.

2.Sitz des Vereins ist Wunstorf, Ortsteil Steinhude.

3. Zweck des Vereins ist der Erhalt der denkmalgeschützten Windmühle in Steinhude.

²Der Verein dient somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO) durch Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. ³Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaſtlichen Zwecke. 4Er fördert ausschließlich und unmittelbar zum Wohle der Allgemeinheit die seit 1670 in Steinhude bestehende, 1911 abgebrannte und 1912 in der heutigen Form wieder errichtete Windmühle.

4. Das Geschäſtsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedscha

1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. ²Über die Aufnahme in den Verein beschließt der Vorstand. ³Die Stadt Wunstorf als politische Gemeinde ist Mitglied des Vereins mit Sonderrecht gemäß §35 BGB.

2.Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu unterstützen, sich für den Erhalt der Steinhuder Windmühle einzusetzen und den gültigen Beitrag bis spätestens 15. März des laufenden Geschäſtsjahres an den Verein abzuführen oder auf das Konto des Vereins einzuzahlen.

3.Die Mitgliedschaſt erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

²Ein Austritt muss schriſtlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Monatsfrist zum Ende des Geschäſtsjahres erklärt werden.

³Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn das betreffende Mitglied trotz zweimaliger, schriſtlicher Aufforderung unter 14-tägiger Fristsetzung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachweislich verfälscht, beschmutzt oder den Vereinsfrieden gefährdet.

4Der Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes kann nur von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

5Austritt und Ausschluss befreien ein Mitglied nicht von den Verpflichtungen gegenüber dem Verein, die während seiner Mitgliedschaſt entstanden sind.

§ 3 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. 2Eine Mitgliederversammlung ist auch digital möglich, der Vorstand beschließt dies mit der Einberufung . 3Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder von mindestens 8 Mitgliedern ist der oder die Vorsitzende zur Einberufung verpflichtet. 4Die Mitgliederversammlung ist wenigstens 7 Tage vorher schriſtlich oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 5Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind.

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen über folgende Punkte:

a) Vereinsangelegenheiten, die der Vereinsvorstand als wesentlich ansieht

b) Änderung der Satzung

c) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

d) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

e) die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes

f) die Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaſten, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie entsprechende wirtschaſtliche Rechtsgeschäſte

g) die Berufung von zwei Kassenrevisoren für jeweils zwei Jahre mit überlappenden Amtszeiten

h) die Auflösung des Vereins.

2. Beschlusspunkte sind in der Tagesordnung anzugeben. ²Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung steht jedem Vereinsmitglied, mit Ausnahme der Stadt Wunstorf, eine Stimme zu. ³Der Stadt Wunstorf stehen 45 % der Stimmen aller Vereinsmitglieder zu.

4Verringert sich die Zahl der Vereinsmitglieder auf weniger als 60, so erhöht sich der Stimmenanteil der Stadt Wunstorf für jedes weitere aus dem Verein ausgeschiedene Mitglied um 0,5 %.

5Beschlüsse zu b) und h) erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder und die Zustimmung der Stadt Wunstorf.

3.Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist vom Schriſtführer ein Protokoll zu fertigen, das zumindest die Tagesordnungspunkte, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse und die Anwesenheitsliste enthält. ²Das Protokoll ist von Schriſtführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.

4.Der Vorstand kann weitere Regelungen in einer Geschäſtsordnung und einer Benutzerordnung für die Windmühle festlegen.

§ 4 Der Vorstand

1.Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die Schriſtführer/in.

2.Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. ²Dabei sollen die Amtszeiten zu a) und b) und ebenso zu c) und d) überlappend sein. ³Wiederwahlen sind zulässig. 4Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand den Posten übergangsweise mit einem Vereinsmitglied besetzen.

3. Der oder die Vorsitzende führt die laufenden Geschäſte des Vereins, bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsvorstandes vor, sorgt für deren Umsetzung und . vertritt den Verein nach §26 BGB. ²Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet werden soll, erfordern die Unterschriſten zweier Mitglieder des Vorstandes.

4. Der Vorsitzende / die Vorsitzende beruſt den Vorstand nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein. ²Er hat ihn außerdem einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dieses verlangen. ³Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 4Die Beschlüsse im Vorstand werden mit der Mehrheit auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen gefasst. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden. 6Beschlüsse können auch fernmündlich oder auf schriſtlichem Wege gefasst werden.

§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins

1. Beiträge bestehen in Geldleistungen. ²Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. ³Für die Stadt Wunstorf richtet sie sich nach dem Stimmenverhältnis der Vereinsmitglieder, so dass die Stadt Wunstorf mindestens

45 % aller Vereinsbeiträge aufzubringen hat. 4Die Stadt Wunstorf kann ihren Vereinsbeitrag durch Kostenübernahmen erbringen.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. ²Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei Ausscheiden keinen Anspruch auf eine Abfindung oder sonstige materielle Vorteile.

³Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 6 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Wunstorf, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke der Heimatpflege zum Vorteil der Ortschaſt Steinhude zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 7. März 2025 beschlossen und tritt unmittelbar nach Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 23.06.2025



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