Vereinssatzung

Verein zur Erhaltung der Steinhuder Windmühle e.V. 

Vereinssatzung § 1    Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins 

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung der Steinhuder Windmühle e.V.“.    Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter NZS VR 110 145 eingetragen.  Der Verein ist Rechtsnachfolger des 1963 aufgelösten „Mühlenkonsortiums Steinhude“ und Eigentümer der Windmühle sowie des Grund und Bodens.
  2. Sitz des Vereins ist Wunstorf, Ortsteil Steinhude.
  3. Zweck des Vereins ist der Erhalt der denkmalgeschützten Windmühle in Steinhude. Der Verein dient somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO) durch Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er fördert ausschließlich und unmittelbar zum Wohle der Allgemeinheit die seit 1670 in Steinhude bestehende, 1911 abgebrannte und 1912 in der heutigen Form wieder errichtete Windmühle.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme in den Verein beschließt der Vorstand. Die Stadt Wunstorf als politische Gemeinde ist Mitglied des Vereins mit Sonderrecht gemäß §35 BGB.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu unterstützen, sich für den Erhalt der Steinhuder Windmühle einzusetzen und den gültigen Beitrag bis spätestens 15. März des laufenden Geschäftsjahres an den Verein abzuführen oder auf das Konto des Vereins einzuzahlen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Monatsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn das betreffende Mitglied trotz zweimaliger, schriftlicher Aufforderung unter 14-tägiger Fristsetzung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachweislich verfälscht, beschmutzt oder den Vereinsfrieden gefährdet. Der Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes kann nur von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.  Austritt und Ausschluss befreien ein Mitglied nicht von den Verpflichtungen gegenüber dem Verein, die während seiner Mitgliedschaft entstanden sind. 

§ 3   Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. In Ausnahmefällen ist eine Mitgliederversammlung auch digital möglich. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder von mindestens 8 Mitgliedern ist der oder die Vorsitzende zur Einberufung verpflichtet. Die Mitgliederversammlung ist wenigstens 7 Tage vorher schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. 
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen über folgende Punkte:
  • a. Vereinsangelegenheiten, die der Vereinsvorstand als wesentlich ansieht
  • b. Änderung der Satzung
  • c. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
  • d. Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • e. die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes
  • f. die Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, die Bestellung von Sicherheiten für ___Dritte sowie entsprechende wirtschaftliche Rechtsgeschäfte
  • g. die Berufung von zwei Kassenrevisoren für jeweils zwei Jahre mit überlappenden Amtszeiten
  • h. die Auflösung des Vereins
  1. Beschlusspunkte sind in der Tagesordnung anzugeben. Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung steht jedem Vereinsmitglied, mit Ausnahme der Stadt Wunstorf, eine Stimme zu. Der Stadt Wunstorf stehen 45 % der Stimmen aller Vereinsmitglieder zu.
    Verringert sich die Zahl der Vereinsmitglieder auf weniger als 60, so erhöht sich der Stimmenanteil der Stadt Wunstorf für jedes weitere aus dem Verein ausgeschiedene Mitglied um 0,5 %.
    Beschlüsse zu b) und h) erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder und die Zustimmung der Stadt Wunstorf.
  2. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das zumindest die Tagesordnungspunkte, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse und die Anwesenheitsliste enthält. Das Protokoll ist von Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen. 
  3. Der Vorstand kann weitere Regelungen in einer Geschäftsordnung und einer Benutzerordnung für die Windmühle festlegen.

§ 4    Der Vorstand 

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus 

a) dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden, 

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden, 

c) dem Kassenwart / der Kassenwartin und

dem Schriftführer / der Schriftführerin.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Dabei sollen die Amtszeiten zu a) und b) und ebenso zu c) und d) überlappend sein. Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand den Posten übergangsweise mit einem Vereinsmitglied besetzen.

3. Der oder die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins, bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsvorstandes vor, sorgt für deren Umsetzung und vertritt den Verein nach §26 BGB. Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet werden soll, erfordern die Unterschriften zweier Mitglieder des Vorstandes.

4. Der Vorsitzende / die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein. Er hat ihn außerdem einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dieses verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse im Vorstand werden mit der Mehrheit auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden. Beschlüsse können auch fernmündlich oder auf schriftlichem Wege gefasst werden. 

§ 5   Beiträge und Mittel des Vereins

  1. Beiträge bestehen in Geldleistungen. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Für die Stadt Wunstorf richtet sie sich nach dem Stimmenverhältnis der Vereinsmitglieder, so dass die Stadt Wunstorf mindestens 45 % aller Vereinsbeiträge aufzubringen hat. Die Stadt Wunstorf kann ihren Vereinsbeitrag durch Kostenübernahmen erbringen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei Ausscheiden keinen Anspruch auf eine Abfindung oder sonstige materielle Vorteile. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 6   Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Wunstorf, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke der Heimatpflege zum Vorteil der Ortschaft Steinhude zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 7. März 2025 beschlossen und tritt unmittelbar nach Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

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